SATZUNG
CENTRALVERBAND
DEUTSCHER BERUFSFOTOGRAFEN
BUNDESINNUNGSVERBAND
Stand 05/2018
Name, Sitz und Bezirk
§ 1
1. Der Bundesinnungverband führt den Namen „Centralverband Deutscher Berufsfotografen“(CV). Sein Sitz ist Düsseldorf. Sein Bezirk erstreckt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
2. Der CV ist eine juristische Person des privaten Rechts; er wird mit Genehmigung der Satzung durch den Bundesminister für Wirtschaft rechtsfähig.
Fachgebiet
§ 2
Das Fachgebiet des CV umfasst das Fotografen-Handwerk.
Aufgaben
§ 3
1. Der CV hat die Aufgabe,
a) die Interessen des Fotografen-Handwerks wahrzunehmen,
b) die angeschlossenen Landesverbände und Innungen in der Erfüllung ihrer gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen,
c) den Behörden Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten sowie ihnen auf Verlangen Gutachten zu erstatten.
2. Er ist befugt, Fachschulen und Fachkurse einzurichten oder zu fördern.
§ 4
Der CV soll ferner die wirtschaftlichen und berufsspezifischen Interessen der den Landesverbänden und Innungen angehörenden Mitglieder fördern. So kann er insbesondere:
1. Einrichtungen zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit der Betriebe, vor allem in technischer und betriebswirtschaftlicher Hinsicht, schaffen oder unterstützen,
2. den gemeinschaftlichen Einkauf und die gemeinsame Übernahme von Lieferungen und Leistungen durch die Bildung von Genossenschaften, Arbeitsgemeinschaften oder auf sonstige Weise im Rahmen der allgemeinen Gesetze fördern,
3. Tarifverträge abschließen,
4. die wirtschaftlichen und kulturellen Belange und die Fachpresse unterstützen.
Mitgliedschaft
§ 5
1. Landesinnungsverbände des in § 2 genannten Handwerks sind berechtigt, dem CV als Mitglied beizutreten.
2. Innungen des in § 2 genannten Handwerks sind zum Erwerb der Mitgliedschaft beim CV berechtigt.
3. Selbständige Handwerker, die mit dem in § 2 genannten Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen sind, sind berechtigt, dem Bundesinnungsverband als Einzelmitglied beizutreten, wenn sie nicht Mitglied einer Innung oder eines Landesinnungsverbands sind, welcher bereits Mitglied des CV ist.
4. Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft beim CV (Aufnahmeantrag) ist schriftlich zu stellen; über ihn entscheidet der Vorstand. Gegen den ablehnenden Beschluss des Vorstandes kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragt werden.
§ 6
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage der Entscheidung über den Aufnahmeantrag; sie endet mit dem Austritt oder dem Ausschluss. Bei Einzelmitgliedern endet die Mitgliedschaft ferner mit dem Tod oder der Löschung in der Handwerksrolle.
§ 7
1. Der Austritt eines Mitglieds aus dem CV kann nur zum Schluss eines Rechnungsjahres erfolgen und muss mindestens sechs Monate vorher dem Vorstand schriftlich angezeigt werden.
2. Zu der Versammlung des Mitgliedsverbandes, in der über den Austritt aus dem CV beschlossen werden soll, ist der CV rechtzeitig einzuladen und einem Vertreter des CV Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
§ 8
1. Durch Beschluss des Vorstandes können Mitglieder ausgeschlossen werden, wenn sie
a) gegen die Satzung gröblich und beharrlich verstoßen oder satzungsgemäße Beschlüsse oder Anordnungen der Organe des CV nicht befolgen,
b) mit ihren Beiträgen trotz wiederholter Aufforderung länger als ein Jahr im Rückstand geblieben sind.
2. Vor dem Beschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben; hierfür ist eine entsprechende Frist einzuräumen. § 5 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.
3. Vor Ablauf eines Jahres nach dem rechtswirksam erfolgten Ausschluss aus dem CV ist der Vorstand nicht verpflichtet, einen Antrag auf Wiederaufnahme zu behandeln.§ 9
Ausgeschiedene Mitglieder verlieren alle Ansprüche auf das Verbandsvermögen. Sie bleiben zur Zahlung der Beiträge verpflichtet, die bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens fällig waren. Ihre vertraglichen und sonstigen Verbindlichkeiten, welche dem CV gegenüber bestehen, werden durch das Ausscheiden nicht berührt.
§ 10
1. Die ordentlichen Mitglieder des CV haben gleiche Rechte und Pflichten.
2. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Einrichtungen des CV nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu benutzen.
§ 11
Die Mitglieder sind verpflichtet, an der Erfüllung der Aufgaben des CV mitzuwirken und die Vorschriften der Satzung sowie die satzungsgemäßen Beschlüsse und Anordnungen der Organe des CV zu befolgen.
§ 12
Personen, die sich um den Berufsstand besondere Verdienste erworben haben, können durch den Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder können mit beratender Stimme an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
§ 13
1. Personen oder Firmen, die
- dem Fotografenhandwerk nahe stehen oder
- zur Förderung des Fotografenhandwerks oder des CV beitragen, können auf Antrag als Gast- oder Fördermitglied aufgenommen werden.
- Gast- oder Fördermitglieder können mit beratender Stimme an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach Anhörung der Geschäftsführung. § 8 Abs. 2 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
3. Gastmitglieder, welche mit dem Fotografenhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen werden, werden automatisch mit dem Eintrag ordentliche Mitglieder.
4. Ordentliche Mitglieder, deren Mitgliedschaft durch Löschung in der Handwerksrolle erlischt, werden nur auf ihren Antrag hin Gastmitglieder.
Wahl- und Stimmrecht
§ 14
1. Wahl- und stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind die Vertreter der dem CV angeschlossenen Mitgliedsorganisationen (im folgenden kurz Mitgliedsinnung oder Innung genannt)
2. und die Vertreter der Einzelmitglieder oder deren Stellvertreter.
3. Die Vertreter der Innungen werden nach den Bestimmungen der jeweiligen Satzung der Mitgliedsinnung von dieser gewählt; die Vertreter können auch Gastmitglieder sein.
4. Die Vertreter der Einzelmitglieder werden in einem besonderen Wahlgang mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die Wahl findet unter der Leitung des Vorsitzenden des Vorstandes statt, der Ort und Zeit bestimmt und das Wahlverfahren regelt.
§ 15
1. Jede Mitgliedsinnung hat eine Stimme. Gehören der Innung mehr als 5 Mitglieder an, so entfällt auf je 5 Mitglieder eine Stimme und auf eine übrig bleibende Anzahl von weniger als 5 Mitgliedern eine weitere Stimme. Es können in diesem Fall mehrere Vertreter gewählt werden. Ein Vertreter kann nicht mehr als drei Stimmen auf sich vereinigen.
2. Die Einzelmitglieder haben zusammen eine Stimme. Hat der CV mehr als 5 Einzelmitglieder, so gelten Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
3. Die Zahl der Stimmen setzt der Vorstand des CV alljährlich bei der Aufstellung des Haushaltsplanes (§ 35) fest. Treten nach dieser Festsetzung im Laufe eines Geschäftsjahres neue Mitglieder dem CV bei, so wird für die neuen Mitglieder die Stimmenzahl bei der Aufnahme festgesetzt. Veränderungen der Mitgliederzahl der Mitgliedsinnungen, die sich nach Festsetzung der Stimmenzahl im laufenden Geschäftsjahr ergeben, werden erst im nächsten Geschäftsjahr berücksichtigt. Bei der Neuaufnahme von Einzelmitgliedern wird die Stimmenzahl nur dann neu festgesetzt wenn mindestens 20 Einzelmitglieder in den Centralverband neu aufgenommen werden oder ihre Mitgliedschaft beenden.
§ 16
Der Vertreter einer Mitgliedsinnung oder der Einzelmitglieder ist nicht wahl- und stimmberechtigt, wenn
a) die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und der von ihm vertretenen Mitgliedsinnung und dem CV betrifft oder
b) die von ihm vertretene Mitgliedsinnung mit ihren Beiträgen länger als ein Jahr im Rückstand ist.Organe
§ 17
Die Organe des CV sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) die Ausschüsse.
Mitgliederversammlung
§ 18
1. Die gemäß § 14 bestimmten Vertreter bilden die Mitgliederversammlung des CV.
2. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des CV. Ihr obliegt insbesondere:
a) die Feststellung des Haushaltsplanes und die Bewilligung von Ausgaben, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind,
b) die Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
c) die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung,
d) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Ausschüsse,
e) die Einsetzung besonderer Ausschüsse zur Vorbereitung einzelner Angelegenheiten und zur Verwaltung von Einrichtungen des CV,
f) die Beschlussfassung über:
(1) den Erwerb, die Veräußerung oder dingliche Belastung von Grundeigentum,
(2) die Veräußerung von Gegenständen, die einen geschichtlichen, wissenschaftlichen oder Kunstwert haben,
(3) den Abschluss von Verträgen, durch welche dem CV fortlaufende
(4) Verpflichtungen auferlegt werden, mit Ausnahme der laufenden Geschäfte der Verwaltung,
(6) die Anlegung des Vermögens des CV,
(7) die Aufnahme von Darlehen.
3. die Festsetzung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen des CV,
4. die Wahl des Geschäftsführers,
5. die Beschlussfassung oder die Änderung der Satzung und die Auflösung des CV.
§ 19
Alljährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind abzuhalten, wenn das Interesse des CV es erfordert oder wenn der Vorstand sie beschließt. Sie müssen einberufen werden, wenn die Einberufung von einem Viertel der stimmberechtigten Vertreter der Mitgliedsinnungen und der EinzeImitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt wird.
§ 20
1. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von mindestens 2 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch einfache Mitteilung an die Mitglieder. Die Einberufung kann schriftlich, per Fax oder auf elektronischem Wege per e-mail erfolgen.
Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen kann in besonderen Fällen die Einladungsfrist bis auf drei Tage verkürzt werden.
2. Der Vorsitzende des Vorstandes leitet die Mitgliederversammlung.
3. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der sämtliche Beschlüsse, Wahlen und Abstimmungen enthalten sein müssen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Vorstandes und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen und allen Mitgliedern innerhalb von acht Wochen zuzuleiten.
4. Erfolgt innerhalb von vier Wochen nach Zusendung kein Widerspruch, so gilt die Niederschrift als genehmigt. Wird Widerspruch erhoben, ist die Niederschrift der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 21
1. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der vertretenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
2. Beschlüsse können von der Mitgliederversammlung nur über solche Angelegenheiten gefasst werden, die bei ihrer Einberufung in der Tagesordnung bezeichnet sind oder, sofern es sich nicht um eine Satzungsänderung, die Auflösung des CV oder den Widerruf der Bestellung von Vorstandsmitgliedern handelt, mit Zustimmung von drei Vierteln der vertretenen Stimmen vom Vorsitzenden nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
§ 22
1. Die von der Mitgliederversammlung vorzunehmenden Wahlen sind mit verdeckten Stimmzetteln vorzunehmen. Wahlen durch Zuruf sind zulässig, wenn niemand widerspricht. Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen.
2. Gegen die Rechtsgültigkeit der Wahlen kann jedes Mitglied binnen zwei Wochen nach der Wahl Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist schriftlich einzulegen und zu begründen. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
Vorstand
§ 23
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzendem (Bundesinnungsmeister) sowie maximal vier gleichberechtigten Stellvertretern. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählt.
2. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt fünf Jahre. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben nach Ablauf ihrer Wahlzeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger das Amt angetreten haben. Wiederwahl ist zulässig. Scheiden Mitglieder des Vorstandes vor Ablauf ihrer Wahlzeit aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Neuwahl für den Rest der Wahlzelt vorzunehmen.
3. Die Mitgliederversammlung kann die Bestellung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit. Der Widerruf kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der vertretenen Stimmen beschlossen werden.
4. Die Mitglieder des Vorstandes verwalten ihr Amt als Ehrenamt unentgeltlich. Für bare Auslagen und Zeitversäumnis wird Ersatz und Entschädigung nach den von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Sätzen gewährt. Die Zahlung eines pauschalierten Ersatzes für bare Auslagen in der Form von Tages- und Übernachtungsgeldern ist zulässig. Dem Vorstand kann für den mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwand eine angemessene Entschädigung gewährt werden.
§ 24
1. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung in je einem besonderen Wahlgang mit absoluter Mehrheit der vertretenen Stimmen gewählt. Fällt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen nicht auf eine Person, so findet eine engere Stichwahl unter denjenigen beiden Personen statt, welche die meisten Stimmen erhalten haben.
2. Wahlen finden unter Leitung eines von der Mitgliederversammlung bestimmten Wahlleiters statt.
3. Die Wahl des Vorstandes ist dem Bundesminister für Wirtschaft binnen zwei Wochen anzuzeigen.
§ 25
1. Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Auf Antrag von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern müssen sie einberufen werden.
2. Der Vorsitzende lädt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu den Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie. In Ausnahmefällen kann die Einladung auch mündlich erfolgen.
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.
4. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. An der Beratung und Beschlussfassung über solche Angelegenheiten, die das persönliche Interesse eines Vorstandsmitgliedes berühren, darf dieses nicht teilnehmen.
5. In eiligen Sachen kann ein Vorstandsbeschluss auch schriftlich herbeigeführt werden, sofern kein Mitglied des Vorstandes widerspricht.
6. Über die Verhandlungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, in der sämtliche Beschlüsse enthalten sein müssen. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen.
§ 26
1. Der Bundesinnungsmeister und der Geschäftsführer, im Verhinderungsfalle ihre Vertreter, vertreten gemeinsam den CV in allen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich. Als Ausweis des Vorstandes genügt bei allen Rechtsgeschäften die Bescheinigung des Bundesministers für Wirtschaft, dass die darin bezeichneten Personen zurzeit den Vorstand bilden.
2. Willenserklärungen, welche den CV vermögensrechtlich verpflichten, bedürfen der Schriftform. Sie müssen von dem Bundesinnungsmeister und dem Geschäftsführer, im Verhinderungsfalle von deren Stellvertretern, unterzeichnet sein. Dies gilt nicht für die laufenden Geschäfte der Verwaltung.
§ 27
1. Der Vorstand führt die Geschäfte des CV, soweit sie nicht gesetzlich oder durch Bestimmungen der Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten oder anderen Organen übertragen sind.
2. Die Erledigung der laufenden Geschäfte der Verwaltung obliegt dem Geschäftsführer. Insoweit vertritt er auch den CV. Laufende Geschäfte der Verwaltung sind alle Verwaltungsaufgaben, die nach Art und Ausmaß regelmäßig wiederkehren.
3. Der Vorstand bereitet die Verhandlungen der Mitgliederversammlung vor und führt ihre Beschlüsse aus.
4. Die Mitglieder des Vorstandes haften dem CV für pflichtgemäße Verwaltung wie Vormünder ihren Mündeln.
5. Der Geschäftsführer oder eine von ihm beauftragte Person kann Innungsmitglieder oder Einzelmitglieder mit deren Einverständnis in arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich vertreten, soweit kein Anwaltszwang besteht.
§ 28
Der Vorstand kann eine interne Geschäftsordnung formulieren, in der die Verteilung der Aufgaben, Geschäfte und Arbeitsbereiche geregelt ist. Die Geschäftsordnung ist den Mitgliedern bekannt zu geben.
Ausschüsse
§ 29
1. Der CV kann für bestimmte Angelegenheiten Ausschüsse einrichten.
2. Die Mitglieder der Ausschüsse verwalten ihr Amt als Ehrenamt. § 23 Abs. 4 gilt entsprechend.
3. Die Ausschüsse haben die in ihren Geschäftsbereich fallenden Angelegenheiten vorzuberaten. Über das Ergebnis ihrer Beratungen haben sie, soweit nichts anderes bestimmt ist, dem Vorstand zu berichten. Über die Berichte beschließt das zuständige Organ des CV.§ 30
1. Die Vorsitzenden und Mitglieder der Ausschüsse werden auf fünf Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt; für jedes Mitglied kann ein Stellvertreter gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. § 23 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
2. Die Mitglieder der ständigen Ausschüsse haben ihre Tätigkeit bis zur Neuwahl der Nachfolger auszuüben.
3. Der Vorsitzende des Vorstandes oder ein von ihm bestimmter Vertreter kann an den Sitzungen der Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen.
§ 31
Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Verhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen.
§ 32
1. Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus zwei Mitgliedern, die nicht dem Vorstand des CV angehören dürfen. Sie werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
2. Der Rechnungsprüfungsausschuss hat die Jahresrechnung des CV zu prüfen und über das Ergebnis der Prüfung in der Mitgliederversammlung zu berichten.
Geschäftsstelle
§ 33
1. Der CV errichtet an seinem Sitz eine Geschäftsstelle. Er kann einen Geschäftsführer zur Leitung der Geschäftsstelle bestimmen. Der Geschäftsführer hat nach näherer Anweisung des Vorstandes die laufenden Geschäfte zu führen. Er ist dem Vorstand für die Durchführung der Aufgaben der Geschäftsstelle und für die ordnungsgemäße Erledigung der den Mitarbeitern unter seiner Leitung übertragenen Arbeiten verantwortlich.
2. Ist kein Geschäftsführer bestimmt, wird die Geschäftsstelle vom Bundesinnungsmeister und einem seiner Stellvertreter geleitet, die weiteren satzungsgemäßen Aufgaben des Geschäftsführers übernimmt ebenfalls einer der Stellvertreter. Ein Stellvertreter kann nicht gleichzeitig den Bundesinnungsmeister und den Geschäftsführer vertreten.
3. Der Geschäftsführer ist zu den Vorstandssitzungen und zu den Mitgliederversammlungen hinzuzuziehen, soweit es sich nicht um eigene Angelegenheiten handelt. An den Sitzungen der Ausschüsse und Arbeitskreise kann er teilnehmen.
4. Die Wahl des Geschäftsführers erfolgt durch die Mitgliederversammlung, die Anstellung durch den Vorstand; der Anstellungsvertrag bedarf der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.Beiträge
§ 34
1. Die aus der Errichtung und Tätigkeit des CV erwachsenen Kosten sind, soweit sie nicht aus dem Ertrag des Vermögens oder aus anderen Einnahmen gedeckt werden, von den Mitgliedern durch Beiträge aufzubringen.
2. Die Beiträge werden bei der Aufstellung des Haushaltsplanes durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt. Diese ist auch berechtigt, die Erhebung außerordentlicher Beiträge zu beschließen. Näheres regelt eine Beitragsordnung. Diese ist von der Mitgliederversammlung zu beschließen.
3. Für die Benutzung von Einrichtungen des Bundesinnungsverbandes kann ein Entgelt erhoben werden.
Haushaltsplan, Jahresabrechnung
§ 35
1. Das Rechnungsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.
2. Der Vorstand des CV hat jährlich über den zur Erfüllung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben erforderlichen Kostenaufwand einen Haushaltsplan mit den von den Mitgliedern zu zahlenden Beiträgen für das folgende Rechnungsjahr aufzustellen und ihn der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
3. Der Vorstand ist bei seiner Verwaltung an den beschlossenen Haushaltsplan gebunden. Ausgaben, die nicht darin vorgesehen sind, hat die Mitgliederversammlung gesondert zu beschließen. Die einzelnen Positionen des Haushaltplanes sind gegenseitig deckungsfähig.
§ 36
Der Vorstand des CV hat innerhalb der ersten drei Monate des Rechnungsjahres eine Jahresrechnung für das abgelaufene Jahr aufzustellen. Diese muss sämtliche Einnahmen und Ausgaben nachweisen; die erforderlichen Belege sind beizufügen. Nach Prüfung durch den Rechnungsprüfungsausschuss ist sie der Mitgliederversammlung zur Abnahme vorzulegen.
§ 37
Die Kasse ist alljährlich mindestens einmal durch den Vorsitzenden des Vorstandes oder ein anderes vom Vorstand beauftragtes Vorstandsmitglied oder durch den Rechnungsprüfungsausschuss zu prüfen. Schadenshaftung
§ 38
Der CV ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer, satzungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtung begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.
Änderung der Satzung
§ 39
1. Anträge auf Änderung der Satzung sind beim Vorstand schriftlich einzureichen; sie sind bei der Einberufung der Mitgliederversammlung den Mitgliedern zugleich mit der Tagesordnung bekannt zu geben.
2. Die Mitgliederversammlung kann Änderungen der Satzung nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der vertretenen Stimmen beschließen.
3. Der Beschluss bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für Wirtschaft.
Auflösung des CV
§ 40
1. Anträge auf Auflösung des CV sind beim Vorstand schriftlich zu stellen; sie sind bei der Einberufung der Mitgliederversammlung den Mitgliedern zugleich mit der Tagesordnung bekannt zu geben.
2. Wird der Antrag auf Auflösung des CV von mindestens einem Viertel der Mitglieder gestellt, so ist eine außerordentliche, nur zur Verhandlung über diesen Antrag bestimmte Mitgliederversammlung einzuberufen, zu der mindestens zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen ist.
§ 41
Der Beschluss über die Auflösung des CV kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmberechtigten gefasst werden. Sind in der ersten Mitgliederversammlung drei Viertel der Stimmberechtigten nicht erschienen, so ist binnen vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, in welcher der Auflösungsbeschluss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der vertretenen Stimmen gefasst werden kann.
§ 42
1. Der CV verliert die Rechtsfähigkeit durch die Eröffnung des Insolvenzverfahren.
2. Der Vorstand hat im Falle der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahren oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu beantragen. Wird die Stellung des Antrages verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner.
§ 43
1. Wird der CV durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst, so wird das Verbandsvermögen in entsprechender Anwendung der §§ 47 bis 53 des Bürgerlichen Gesetzbuches liquidiert.
2. Die Auflösung des CV ist durch die Liquidatoren in dem Veröffentlichungsorgan des CV (§ 45) bekannt zu geben.
§ 44
1. Im Falle der Auflösung des CV sind die Mitglieder verpflichtet, die ordentlichen Beiträge für das laufende Vierteljahr sowie die bereits umgelegten außerordentlichen Beiträge an die Liquidatoren zu zahlen.
2. Das Verbandsvermögen ist zunächst zur Erfüllung der Verbindlichkeiten zu verwenden. Über die Verwendung des hiernach verbleibenden Vermögens beschließt die Mitgliederversammlung. Eine Verteilung des Vermögens an die Mitglieder findet nicht statt.
Bekanntmachungen
§ 45
Die Bekanntmachungen des CV erfolgen im offiziellen Verbandsorgan.
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